Haftet der Betreiber einer Pferdepension, wenn ein Pferd erkrankt, weil er es mit kontaminierter Silage gefüttert hatte? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich im November 2016 mit einem solchen Fall zu befassen. Glück oder Unglück für den Pferdehalter?

Das Glück in Pension gegeben

Ein Pferdeeigentümer und späterer Kläger hatte sein Tier in einer von einem Landwirt betriebenen Pferdepension eingestellt. Gemäß vertraglicher Verpflichtung hatte dieser das Pferd u. a. mit Heu sowie mit von ihm selbst hergestellter Silage zu füttern.

Nun erkrankte das Pferd im Jahr 2011 zeitgleich mit anderen Pensionspferden an Botulismus , dafür kam nur die Silage als Ursache in Frage.

Aus diesem Grund forderte der Besitzer des Pferdes vom Landwirt die von ihm aufgewendeten Tierarztkosten in Höhe von ca. 16.000,- € ein. Dieser jedoch wies jegliche Verantwortung von sich wies. Seine Meinung: Der Besitzer des Pferden könne ihm die  fehlerhafte Herstellung der Silage nicht nachweisen. Das Glück dieser Erde landete also vor Gericht.

Glück

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Klage stattgegeben

Die Richter des erstinstanzlich mit dem Fall befassten Landgerichts Hagen und ihre Kollegen vom OLG Hamm gaben der Klage des Pferdehalters statt. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, der beklagte Landwirt hafte unabhängig von einem eigenen Verschulden aus dem Produkthaftungsgesetz heraus.

 

Produkthaftungsklausel in der Haftpflichtpolice beachten!

Denn es ist so: Stellen Sie ein Produkt her, wird Ihnen eine sogenannte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Fehler dieses Produkts grundsätzlich auferlegt. Heißt: Ihr Produkt muss passen, sonst haften Sie dafür. Der Landwirt nun galt laut Gericht als Hersteller der Silage. Denn sie sei in seinem Betrieb aus von ihm gemähtem, gesammeltem und verarbeitetem Gras hergestellt worden. Ferner habe er die Silage auch geschäftlich in den Verkehr gebracht, indem er sie vereinbarungsgemäß an das klägerische Pferd und an die anderen Pensionspferde verfüttert habe. Die Sache ist also wirklich eindeutig: Produkt hergestellt, vertrieben und verkauft = Hersteller und damit haftbar!

Bei der Kontamination der Silage handele es sich um einen Fabrikationsfehler, so die Richter, für welchen der Beklagte als Hersteller uneingeschränkt hafte. Unerheblich ist, ob der Beklagte die Kontamination mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, da Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz auch für sog. „Ausreißer“ haften.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

 

Quelle: germanBroker.net