Anton B. besitzt eine kleine Boutique nahe der Innenstadt. Er verkauft dort eine feine Auswahl an Modeartikeln. Eines Tages erhält er einen Brief von der Staatsanwaltschaft. Darin wird der Vorwurf erhoben, Anton B. habe unberechtigt Kundendaten an einen Gewinnspielbetreiber verkauft. Dies sei ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften. Die Tat sei nach § 42 BDSG strafbar und es drohe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Anton B. ist entsetzt. So etwas würde er nie tun! Seine Kunden kennt er fast alle persönlich.

Datenmißbrauch oder Konkurrenzkampf?

Er ruft bei seiner Rechtsschutzversicherung an und fragt um Rat. Dort empfiehlt man ihm einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser übernimmt nun die Verteidigung in diesem Strafverfahren und beantragt bei Gericht Akteneinsicht. Dabei stellt sich schnell heraus, dass ein Kunde von Anton B. die Sache zur Anzeige gebracht hat. Der Kunde trägt vor, dass er kurz nach dem Einkauf bei Anton B. plötzlich und auffällig viel Post und Anrufe von Gewinnspielanbietern aller Art bekommen hat. Diese Post wurde den Ermittlungsbehörden auch übergeben. Anderen hätte er in dem Zeitraum seine Daten nicht preisgegeben.

 

Datenmißbrauch oder Rache?

Anton B. kennt diesen Kunden nur zu gut. Er war ein paar Wochen nach seinem Einkauf erneut in der Boutique und wollte eine Hose zurückgeben. Da er diese jedoch offensichtlich bereits getragen hatte, lehnte Anton B. die Rücknahme ab. Gegebenenfalls erfolgte die Anzeige nun aus Verärgerung darüber, wendet Anton B. ein. Da die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen allerdings weitere Anhaltspunkte gegen Anton B. bei einem der Gewinnspielbetreiber findet, lässt sie sich nicht zur Einstellung des Verfahrens bewegen und erhebt Anklage.

 

Datenmißbrauch, was anderes als ein Verkehrsunfall

Anders als beim Überfahren einer roten Ampel, sind Datenmißbrauch und Datenschutz für den „normalen“ Unternehmer heute kaum noch zu verstehen. Was darf ich, und was nicht? Welche Daten darf ich speichern, welche auf keinen Fall? Und wenn, warum nicht? Heerscharen von Anwälten leben allein davon, dass die Gesetzeslage so kompliziert ist. Aber eines ist natürlich klar: Die Daten eines Kunden an Gewinnspielbetreiber weiterzugeben, ist natürlich tabu, außer der Kunde wünscht dies. Aber wer will das schon? Und wie war denn nun die Sachlage?

Datenmißbrauch

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Teure Angelegenheit

Nach mehreren Verhandlungstagen mit Zeugenvernehmung, sieht das Gericht keine ausreichenden Beweise gegen Anton B. und spricht ihn von den Vorwürfen frei. Die von seiner AUXILIA Rechtsschutzversicherung vorgestreckten Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten werden von der Staatskasse erstattet.

 

Hintergrund

Dieser Fall ist über die Leistungsart Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine in Produkten versichert, die Rechtsschutz für den Firmen-Bereich beinhalten.

Quelle: KS-Auxilia