Das hätte ins Auge gehen können, oder besser gesagt in die Bausubstanz: Die harten Frostnächte Anfang März 2018 ließen im Obergeschoß eines Wohn- und Praxishauses eine Wasserleitung einfrieren. Was sagt nun der Versicherer dazu, wenn Sie mit 10.000 Euro Schadenssumme kommen, weil die Heizung abgedreht war? War hier grobe Fahrlässigkeit im Spiel? Oder greift dieser Begriff nicht?

Grobe Fahrlässigkeit weil auf Großer Fahrt?

Das das Thermometern in den ersten Märznächten nochmal unter 10 Grad Minus fällt, haben die Hauseigentümer nicht geahnt. Im Dachgesch0ß waren die Tapeten schon runter und der Fußboden schon raus. Da die Etage leer stand, drehten sie die Thermostate der Heizung runter und stiegen ins Auto. Rückkehr in drei Tagen.

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Das Malheur: Nasse Fußböden und Decken im Erdgeschoß. Trocknung und Renovierung verschlingen zusammen über 9000 Euro. Dumm nur, dass der Rohrbruch kaum geschehen wäre, wenn die Heizung durchgelaufen wäre. Das Herunterdrehen der Thermostate ist grob fahrlässig. Wenn die Versicherungsbedingungen nicht passen, bleiben Hauseigentümer auf solchen Kosten sitzen.

Was tun?

Checken Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer Gebäude- und Hausratversicherung auf folgende Klausel:

Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit

In Erweiterung der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes und abweichend von § 28.1 b) VGB 2000 – Fassung 2008 nimmt der Versicherer, sofern der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, keine Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vor.

Warum auch in der Hausratversicherung? Weil die Gebäudeversicherung wohl für den Nässeschaden an Wänden, Böden und Decken aufkommt, nicht jedoch für nasse Sessel und einen abgesoffenen Fernseher.