Eigentlich sind wir doch alle mal Kinder gewesen? Okay, es mag Ausnahmen geben, die kommen schon als Erwachsene zur Welt und haben halt nie Mist gebaut. Aber für alle die mal klein waren gilt: Wer hat als Kind keinen Haftpflichtschaden gebaut? Also ich erinnere mich an meine ziemlich genau. Denn auch wenn andere Gerüchte umgehen: Versicherungsmakler waren früher selbst mal kleine Menschen.
Eine häufig gestellte Frage: Haftpflichtschaden durch volljährige Kinder die nicht berufstätig sind?
Der Fall: Sohn oder Tochter nehmen nach der Schule kein Studium auf, sondern überbrücken ein Jahr mit einem Minijob oder reisen einige Monate in der Welt herum. Aber Achtung: Für manche Privathaftpflichtversicherer ist das ein Grund, einen eventuellen Haftpflichtschaden abzulehnen.
Ein Beispiel: Eine Privathaftpflichtversicherer wollte einen Schaden nicht regulieren. Der schadensverursachende Sohn der Familie war volljährig und Minijobber, aber eben noch nicht an der Uni eingeschrieben.
Gute Versicherungsbedingungen und der Haftpflichtschaden
Volljährige Kinder sind während einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in der Police der Eltern mitversichert. Die Art der Ausbildung sollte, um Mißverständnissen vorzubeugen, in den Versicherungsbedingungen genau definiert sein als berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch als Betriebspraktika. Nicht gültig sind jedoch Referendarzeiten und Fortbildungsmaßnahmen u.ä..
Wartezeiten und Überbrückungen
Wartezeiten von bis zu einem Jahr oder gar zwei Jahren nach Beendigung der Schulausbildung gelten in guten Versicherungsbedingungen als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz sollte also auch dann weiter bestehen, wenn während dieses Zeitraumes eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Keine Ausbildung direkt nach der Schule? Na und? Im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung sollte Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr kein Problem sein, zumindest bei gescheiten Anbietern.