Thema KFZ-Versicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 8. März 2017 (20 U 213/16) hatte sich mit einem interessanten Fall zu befassen:  Darf eine Kfz-Versicherung den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken“ ausschließen? Wenn Du also mit Deinem Fahrzeug bei einem sogenannten „freien Fahren“ auf einer Rennstrecke verunglückst, kannst Du wohl eine Leistungen von Deinem Vollkaskoversicherer verlangen, wirst aber womöglich keine erhalten. Man könnte sagen: No risk, no fun…

KFZ-Versicherung und Rennstrecke

Folgendes war geschehen: Ein Fahrzeughalter war mit seinem Pkw auf einer Rennstrecke verunglückt. Dies geschah außerhalb eines offiziellen Rennens, also bei einem sogenannten „freien Fahren“ auf der Nordschleife des Nürburgrings. Den dabei entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug wollte der Fahrzeughalter nun von seiner Vollkaskoversicherer erstattet bekommen. Diese lehnte die Regulierung des Schadens jedoch ab. Als Grund nannte sie folgenden Grund: Weil laut den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz „für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ besteht.

Keine Regulierung verpflichtend

Der Fahrer wähnte sich nun trotzdem im Recht und verklagte daraufhin seinen Versicherer. Der Unfall habe sich halt beim „freien Fahren“ ereignet und nicht bei einer „Touristenfahrt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Diese Ausschlussklausel sei vorliegend  also nicht anwendbar, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer öffentlichen Rennstrecke zu einer mautpflichtigen Einbahnstraße umgewidmet worden sei.

Die Richter sahen das anders. Ihrer Meinung nach hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt sehr wohl an einer Touristenfahrt im Sinne der Versicherungsbedingungen teilgenommen. Dies muß ihm auch bewusst gewesen sein, denn in der Fahrordnung, sowie in den Sicherheitsregeln des Betreibers der Rennstrecke wird dieser Begriff verwendet.

Ausreichend sei ferner, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als offizielle Rennstrecke für ein Rennen diene. Außerhalb dieser Zeiten sei er eben dem öffentlichen Verkehr gar nicht frei zugänglich.

Die Versicherungsbedingungen der KFZ-Versicherung zählen

Durch den Ausschluss in den Versicherungsbedingungen hat der Versicherer für einen durchschnittlichen Versicherten eindeutig seine Sichtweise zum Ausdruck gebracht. Nämlich, dass er für das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken wie zum Beispiel dem Nürburgring nicht einstehen wolle und wird.

Der Versicherer hat daher die Leistung zu Recht abgelehnt, weil sich der Unfall im Rahmen einer solchen Fahrt ereignet hatte.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: germanBroker.net (gekürzt)