Kosten für Heilpraktiker im Ausland

Heilpraktiker
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Geschrieben von Olaf Misch

August 22, 2017

Eine Entscheidung der ersten Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. September 2015 (1 S 123/15): Private Krankenversicherer leisten nicht für Behandlungskosten eines im Ausland ansässigen Heilpraktikers. Das gilt auch dann, wenn der Heilpraktiker bei einer Tätigkeit in Deutschland die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen würde.

 

Heilpraktiker im Ausland

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine private Krankenversicherung abgeschlossen und dabei nach den Tarifbestimmungen auch Leistungen im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes versichert. Nachdem er sich von einem in Luxemburg ansässigen Heilpraktiker, der gleichzeitig Arzt ist, behandeln ließ, lehnte sein Versicherer die Kostenübernahme ab. Grund: Der Arzt besitze keine deutsche Erlaubnis, als Heilpraktiker tätig sein zu dürfen.

Der Mann berief sich in seiner Klage auf den Wortlaut der Tarifbestimmungen. Nach diesen sei auch bei der Inanspruchnahme eines im Ausland ansässigen Heilpraktikers zu leisten. Der Luxemburger Arzt würde die Zulassungsvoraussetzungen für Deutschland erfüllen, wenngleich er darüber nicht verfüge. Somit müsse der Versicherer leisten.

 

Klage unbegründet

Das erstinstanzlich befasste sich mit dem Fall das Amtsgericht Bitburg (5 C 390/14) und wies die Klage zurück. Das von dem Kläger in Berufung angerufene Trierer Landgericht sah dies ebenso: Die Klage sei unbegründet..

Die Gerichte bezweifelten nicht, dass der von dem Kläger abgeschlossene Versicherungsvertrag auch Leistungen Heilpraktikerbehandlungen beinhaltet. Allerdings enthält der Vertrag die ausdrückliche Regelung, dass ein Leistungsanspruch nur bei Konsultation von Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes gegeben ist.

Beide Teile der tariflichen Regelungen müssen – entgegen der Auffassung des Klägers einheitlich betrachtet werden. Somit liegt auch keine überraschende Klausel vor.

Heilpraktiker

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Heilpraktiker benötigt deutsche Zulassung

Unerheblich ist die Begründung des Klägers, dass der luxemburgische Arzt die Voraussetzungen für eine Zulassung als Heilpraktiker in Deutschland erfüllen würde.

Abzustellen ist auf die formelle Inhaberstellung der Erlaubnis und nicht, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis erfüllen würde. Das würde den Regelungszweck des Heilpraktikergesetzes unterlaufen.

Quelle: germanBroker.net (gekürzt)

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