Ferienjobber und Praktikanten sind wie alle anderen Arbeitnehmer auch bei Arbeits- und Wegeunfällen gesetzlich unfallversichert. Diese Absicherung hat aber Lücken.  Auch Schüler oder Studenten, haben einen gesetzlichen Unfallschutz am Unterrichtsort und auf dem Weg von zu Hause dorthin oder zurück. Das gilt auch für Praktikanten. Aber Achtung: Die Maßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung sind sehr eng und Auslandspraktika sind nie inbegriffen! Eine private Unfallversicherung ist empfehlenswert.

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Definition Praktikant und Student

Während eines Praktikums gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für die tägliche Arbeitszeit, den Einsatzort und die mit dem Praktikum verbundene Arbeit, soweit diese den Vorgaben des Vorgesetzten entsprechen und der Praktikant in den gesamten Ablauf der Organisation des Unternehmens eingebunden ist. Praktikanten sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

Ohne Bezahlung

Dies gilt auch dann, wenn et, der Praktikant selbst „umsonst“ arbeiten muss. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt im Falle eines Versicherungsfalls Reha-Maßnahmen, Geld- und Pflegeleistungen. Bei einem Schulpraktikum als Schulveranstaltung ist der Praktikant über den Unfallversicherungsschutz der Schüler-Unfallversicherung versichert. Dies gilt also, wenn die Schule das Praktikum von der Schule organisiert. Geht der Schüler in einem Betrieb einem Schnupperpraktikum nach, ohne dass dieses von der Schule organisiert wird, so versichert ihn der Unfallversicherungsträger des Betriebes.

Bezahlte Praktikanten

Erhält der Praktikant eine Entlohnung für seine Tätigkeit, unterliegt er der Melde- und Beitragspflicht. Das heißt, der Betrieb muss seiner Berufsgenossenschaft den Praktikanten anzeigen. Auch wenn Studenten ein Praktikum in dem Betrieb machen, sind diese über den Unfallversicherungsträger des Betriebes abgesichert. Die Meldung zur Berufsgenossenschaft greift analog zum vorherigen Absatz. Studenten hingegen, die in einem Unternehmen Ihre Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit schreiben, machen dies aus eigenem Interesse und sind daher nicht versichert. Hat sich ein durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckter Unfall ereignet, übernimmt diese u.a. die Kosten für eine notwendige medizinische Versorgung und/oder Rehabilitation und zahlt ggf. auch eine Entschädigungsleistung. Sollte Erwerbsfähigkeit zurückbleiben, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung z.B. eine Rente und auch Pflegeleistungen (im Pflegefall). Die Folgen sind trotzdem teuer, auch bei Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel weit niedriger als ein normales Einkommen.

Geringer gesetzlicher Schutz

Wer unter diesen Umständen eine Leistung bezieht, erhält nämlich maximal 2/3 des sog. Jahresarbeits-Verdienstes (JAV). Bei Schülern oder Praktikanten, die.ja noch keinen oder nur einen sehr geringen Verdienst haben, wird ein Mindest-JAV zugrunde gelegt, orientiert am Alter der Person. Einem über 17-jähriger Praktikanten z.B. stünde bei voller Erwebsminderung eine monatliche Vollrente in Höhe von ca. 793 € in West- und ca. 709 € in Ostdeutschland zu. Diese Renten sind zu gering, um dauerhaft damit zu leben. 

Viele Unfälle fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei der Erledigung privater Dinge auf dem Schul- oder Arbeitsweg durch Abweichen von der direkten oder verkehrstechnisch besten Strecke und einem dabei erlittenen Unfall besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Für Freizeit-Unfälle gilt das ebenso. Im Ausland sind Ferienjobber und Praktikanten grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, selbst dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Praktikanten im Ausland sollten auf alle Fälle eine private Unfallversicherung haben.