Sturmschaden auf Balkon beim Amtsgericht (AG) Bremen anhängig

 

Auf dem Balkon eines Mannes und späteren Klägers zerstörte ein Sturm zwei Blumenkübel, einen Vogelnistkasten sowie zwei Windschutzelemente. Der Mann meldete den entstandenen Schaden in Höhe von fast 660,- € seinem Hausratversicherer. Dieser lehnte die Regulierung des Sturmschadens ab. Grund: Laut den Versicherungsbedingungen wird wohl für Antennenanlagen und Markisen geleistet wird, nicht aber für anderen Hausrat der sich außerhalb von Gebäuden befindet. Im Sinne der Versicherungsbedingungen sei dies also kein Sturmschaden.

 

Klage abgewiesen

 

Der Fall landete vorm Amtsgereicht Bremen und wurde am 15. März 2107 entschieden (17 C 369/16), und zwar für den Versicherer. Die Klage wurde zurückgewiesen. Begründung:

 

Zwar gehöre der Balkon des Klägers zu seiner Wohnung, allerdings befinde sich der Balkon außerhalb und nicht innerhalb des Gebäudes, sodass keine Leistungsverpflichtung bestehe. Auch das Argument des Klägers, die Ausschlussklausel sei für ihn als Laien im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB überraschend und somit unwirksam, ließen die Richter nicht gelten.

 

Nach richterlicher Auffassung können Gegenstände, die sich auf einem Balkon befinden, nicht als innerhalb eines Gebäudes befindlich angesehen werden. Denn das Innere eines Gebäudes sei dadurch gekennzeichnet, dass es durch Mauern, Fenster und Türen vor äußeren Einflüssen geschützt sei. Darunter falle auf einem Balkon befindlicher Hausrat nicht, da er Naturgefahren vielmehr weitgehend schutzlos ausgesetzt sei.

Sturmschäden auf Balkonen sind versicherbar, aber muss das sein?

 

Fazit: Es gibt durchaus Hausratversicherungen, die zahlen bei Sturmschäden auf Balkonen zumindest anteilige Summen. Unser Konzept ProfiLine sieht dafür bis zu 1000 Euro Erstattung vor. Jedoch sehen wir diese Entwicklung durchaus mit einem lachenden und einem weinenden Auge: Das Mitversichern von solchen „Kleinigkeiten“ führt in der Branche zu höheren Schadensaufwendungen und damit irgendwann zu steigenden Beiträgen. Ob es jemanden hart trifft, wenn auf seinem Balkon ein Vogelhäuschen und ein paar Blumenkübel zerstört werden? Sicher Ermessenssache. Im Moment sieht es natürlich gut aus, wenn die Bedingungen diesen Kundenvorteil hergeben.

 

Quelle: germanBroker.net AG (gekürzt)