Die Vermögensschadenhaftpflicht, eine Versicherung für reine „Geldschäden“, kennt viele Bereiche. Als Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft zeichnen Sie verantwortlich auch für finanzielle Entscheidungen im Sinne der Eigentümergemeinschaft. Die Vermögensschadenhaftpflicht soll Sie davor schützen, dass ein Fehler Sie selbst teuer zu stehen kommt. Aber Achtung: In vielen Policen schlummert gewaltiges Konfliktpotential, weil der Eigenschaden des für Sie als Verwaltungsbeirat nicht gedeckt ist.

Verwaltungsbeirat als Ehrenamt

Das Ehrenamt als Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist an sich keine dankbare Aufgabe, aber welches Ehrenamt ist das schon? Sie zeichnen verantwortlich für Entscheidungen rund um die verwaltete Immobilie. Als Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß § 29 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Sie die „Kontrollinstanz“ für den Hausverwalter, und „segnen“ letzten Endes seine Entscheidungen ab. Das bringt eine gewisse Mitverantwortung für Schäden mit sich, wenn Sie denn vom Verwalter zu verantworten sind.

Schäden am Gebäude

Nun sind Gebäudeschäden in der Regel nicht dem Hausverwalter in die Schuhe zu schieben. Denn der kann freilich nichts dafür, wenn der Blitz einschlägt. Auch der Sturm, der einen Teil der Dachziegel mitreißt oder der Fluß, dessen Ufer plötzlich in Ihren Keller verschoben scheint, gehen nicht auf das Konto des Hausverwalters. Sollte dies doch so sein, wäre er auch in der Lage den Schaden durch ein Wunder zu beheben:) Aber Scherz beiseite, natürlich sind reine Sachschäden, wie eben beschrieben, auch kein Verantwortungsbereich des Hausverwalters. Sollte aber die Schadensbehebung nicht gedeckt sein, weil die Versicherung falsch abgeschlossen wurde, dann sieht die Sache schon anders aus.

Vermögensschäden

Wir reden hier über Vermögensschäden im klassischen Sinne. Der Vermögensschaden der entsteht, ohne dass ein Sachschaden oder Personenschaden vorausging. Bleiben wir noch ein wenig bei dem obigen Beispiel: Es regnet, 300 Liter auf den Quadratmeter, seit Stunden. Regenwasser flutet das Grundstück und dringt über Kellerfenster und als Rückstaumasse durch den Kanal ins Haus ein. Der Sachschaden ist gewaltig und sollte behoben werden. Was aber, wenn keine Elementarversicherung besteht? Zum Beispiel durch einen Fehler beim Wechsel der Versicherung? Dann entsteht den Wohnungseigentümern ein Vermögensschaden, denn sie müssen den Gebäudeschaden aus der eigenen Tasche zahlen. Und diesen Vermögensschaden sollte die Vermögensschadenhaftpflicht des Hausverwalters decken. Und die des Verwaltungsbeirats, so er denn an dieser Entscheidung Anteil hatte.

Ausschlüsse

Aufgepasst: Nicht jedes Versicherungsunternehmen deckt Vermögensschäden die dadurch entstehen, dass Versicherungsverträge falsch abgeschlossen werden. Doch die Fehler, die einem Verwaltungsbeirat unterlaufen können, sind ja auch weitreichender. Fehlerhafte Kontrolle der Tätigkeit des Wohnungseigentumsverwalters, unrechtmäßige Verweigerung der Zustimmung zu einer Veräußerung, Schadenersatzforderungen durch Fehler bei Sanierungsauftrag, all dies sind Möglichkeiten, aus denen der Eigentümern ein Schaden entstehen kann.

Eigenschaden oft nicht gedeckt

In der Regel sind Sie als Verwaltungsbeirat auch Miteigentümer der verwalteten Immobilie. Achten Sie beim Abschluss der Vermögensschadenhaftpflicht darauf, dass Ihr Eigenschaden gedeckt ist! Die meisten aller Policen, und insbesondere ältere Verträge, leisten nämlich nur den Vermögensschaden der Ihren Miteigentümern entstanden ist, nicht den Ihren. Sie bleiben also auf den Kosten sitzen, die Ihnen ein Fehler Ihres Ehrenamtes eingebracht hat. Dies sollten Sie unbedingt vermeiden! Denn wenn das Ehrenamt Sie schon Zeit (und Nerven) kostet, dann sollte es Ihnen nicht auch noch monetär auf der Tasche liegen.

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