Ein Urteil des (LG) Düsseldorf vom 4. Juli 2016 (9 O 205/15) zu  Schäden durch Wasser in der Gebäudeversicherung: Kein Leitungswasserschaden wegen einer fehlenden oder undichten Silikonfuge. Dies ist jedenfalls bei älteren Vertragsbedingungen gegeben.Darum achten Sie auf die Versicherungsbedingungen, es könnte teuer sonst werden.

Der Wasserschaden im Haus

Längere Zeit gelangte Wasser aus der Dusche, dem Waschbecken und der Badewanne ungehindert in die Zwischenräume einer Holzdecke und von dort aus nach und nach in die darunter liegenden Räume. Ursache: Undichte bzw. teilweise nicht mehr vorhandene Silikondichtungen.

Wasser ist nicht gleich Wasser

Der Gebäudeversicherer des Klägers argumentierte: Die Schäden wurden nicht durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser verursacht, denn laut Versicherungsbedingungen (in diesem Vertrag VGB 86) steht: „Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.“

Das Wasser sei aber bei der Benutzung der Dusche, und damit nicht bestimmungswidrig, ausgetreten. Erst dann sei es wegen der maroden bzw. fehlenden Silikondichtungen nicht in die Abflüsse, sondern in die darunter gelegenen Räumlichkeiten gesickert.

Wasserschaden oder nicht, das ist hier die Frage

Der Hausbesitzer klagte daraufhin gegen seinen Gebäudeversicherer, die Klage wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

Nach richterlicher Ansicht wird der Fall mittelbar bestimmungswidrig austretenden gebrauchten Dusch- und Badewassers von den Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht erfasst.

Daher hat der Kläger keinen Entschädigungsanspruch gegen seinen Gebäudeversicherer.

Darum Achtung: In neueren Bedingungswerken sind solche Schäden mitversichert!

Quelle: germanBroker.net (gekürzt)