Wer denkt schon während der Flitterwochen an den Tod? Vernünftigerweise niemand, das wäre ja auch völlig krank. Marmor, Stein und Eisen bricht, aber die Liebe nicht. Doch das Leben ist manchmal tückisch, und die Witwenrente auch keine Lösung. Denn der Staat hat seine Leistungen mehrfach gekürzt.

Marmor, Stein und Eisen bricht

Passiert das Unvorstellbare – Ihr Partner stirbt – womöglich werden aus gemeinsamen Zielen und Träumen schnell finanzielle Risiken.  Nicht die Frage einer kleineren Wohnung stellt sich dann, sondern die Möglichkeit des „finanziellen Überlebens“. Denn der Gesetzgeber hat mit der ersten Rentenreform im Jahre 2001 bestimmte Ehen in der Versorgung wesentlich schlechter gestellt. Haben Sie nach dem 31.12.2001 geheiratet, oder sind Sie beide nach dem 01.01.1962 geboren sind, gilt Ihre Ehe als sogenannte Neu-Ehe.

Drei Monate Schonfrist

In den ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten werden die kleine wie auch die große Witwen-/Witwerrente gezahlt. Die Höhe der Hinterbliebenenrente beträgt zu diesem Zeitpunkt noch 100% der Altersrente bzw. der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene denn einen Anspruch hatte! Gerade bei jungen Paaren ist dies oft nicht der Fall. Erst nach 60 Monaten Mitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung kann ein Anspruch entstehen, und der ist dann sehr gering.

Zum Leben zu wenig…

Nach Ablauf der drei Monate wird nun neu gerechnet. War der Verstorbene lange Jahre Selbständig (und nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung) oder hat aus anderen Gründen nur eine geringe Altersrente oder Erwerbsminderungsrente zu erwarten, wird die Hinterbliebenenversorgung sehr gering ausfallen! Wenn bisher schon zwei Einkommen nötig waren um den Lebensunterhalt zu bestreiten, wird es jetzt ungemütlich! Nach Tod eines Ehepartners bleibt so ggf. nur ein Betrag der zum Leben zu gering und zum Sterben zu hoch sein wird.

…zum Sterben zu viel

Das Einkommen des Hinterbliebenen wird auf die die Witwen-/Witwerrente angerechnet Eine mit gesundem Menschenverstand kaum zu begreifender Umstand. Denn der/die Hinterbliebene ist faktisch auf ein eigenes Einkommen angewiesen um seinen/ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Man könnte meinen, der Gesetzgeber habe diesen Fakt als versteckte Kürzung der Hinterbliebenenversorgung ins Kalkül gezogen.

Wie die Berechnung genau aussieht, beschreiben wir im nächsten Artikel.