Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt Sie bei Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung Ihrer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“ (§ 836 BGB). Was bedeutet das für Sie?

Haftungsbegriff Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht komplex

Wir können es natürlich so ausdrücken: Kommt es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an an Menschen oder Sachen, so haften Sie, egal ob Sie eine Schuld trifft oder nicht. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch beweisen! Zusätzlich besteht natürlich für alle anderen Schäden auch die Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.

Konkrete Beispiele für Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Räumpflicht vergessen

Im Winter vergisst Ihr Vermieter seiner Räumpflicht vor dem vermieteten Haus nachzukommen. In der Folge stürzte eine Passantin
auf dem nicht geräumten Weg und brach sich das Bein. Die Frau machte sie Schmerzensgeld, die Behandlungskosten,
die Reinigung ihrer Kleidung und Verdienstausfall geltend. Die Schadenhöhe wurde auf 9.500 € geschätzt. Wichtig dabei ist: Sind Sie Mieter und der Vermieter beauftragt Sie mit der Räumpflicht, steht er trotzdem für die Ordnungsgemäße Durchführung in der Haftung. Sind Sie Vermieter heißt das also: Sie müssen dafür sorgen, dass die Räumpflicht ordentlich durchgeführt wird. Sie stehen in der Haftung. Und deshalb brauchen Sie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. 

Morscher Baum

Nehmen wir an, Mieter und Nachbarn hatten Sie als Vermieter bereits mehrfach auf den kranken Baum in Ihrem Garten hingewiesen. Nach einem Besuch vor Ort, bei dem Sie den Baum von einem befreundeten Hobbygärtner in Augenschein nehmen lassen, beschließen Sie, dass die nächste Zeit noch kein Handlungsbedarf besteht. In einer stürmischen Nacht bricht nun der Baum im unteren Viertel und fällt auf das Gebäude des Nachbarn. Der Nachbar macht darauf hin Schadensersatzansprüche für die Reparatur der Wohnzimmerscheibe, Malerarbeiten und Reparatur der beschädigten Dachrinne geltend. Die Schadenhöhe wird auf ca. 3.400 € geschätzt. Klarer Fall für Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Wäre der Hinweis des Nachbarn und die Begehung vor Ort übrigens nicht gewesen, müßte dessen Gebäudeversicherung für den Schaden aufkommen.

Loser Handlauf

Ein Besucher Ihres Mieters im 3. Stockwerk hält sich beim Treppensteigen am Handlauf fest. Dieser bricht jedoch unvermittelt, sodass der Besucher rückwärts die Treppe hinunter stürzt. Starke Prellungen am Rücken zu sowie eine Platzwunde am Hinterkopf sind die Folgen. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten macht der Pechvogel Ihnen gegenüber geltend. Die Schadenhöhe wird auf 4.300 € geschätzt.

Dachziegel aufm Kopf?

Oder dies: Vom Dach Ihres Mehrfamilienhauses lösen sich zwei Dachziegel. Diese donnern auf die Motorhaube sowie das Dach eines Pkw. Der Eigentümer des Pkw wendet sich an Sie wegen Schadensersatz. Die Schadenhöhe wird auf 2.700 € geschätzt.

Wo gilt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?

Sie gilt auf dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Gebäude und Grundstück.

Welche Kosten übernimmt im Schadensfall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung prüft zunächst ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sie wehrt also  unberechtigte Forderungen ab und zieht gegebenenfalls sogar vor Gericht. Sämtliche Kosten für den Rechtsstreit werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

Brauchen Sie diese Versicherung?

Sinnvoll für ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für alle Eigentümer von vermieteten Wohnungen und Häusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften.

Was ist versichert?

Es sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer als Immobilienbesitzer einem Dritten zugefügt hat,
versichert.

Was ist nicht versichert?

Nicht versichert sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen und aufbewahrten fremden Sachen. Auch Schäden mitversicherter Personen untereinander sind ausgeschlossen. Ferner leistet sie nicht bei Schäden durch Photovoltaik- und Solaranlagen. Schadenersatzansprüche aus Umweltschäden (Ökoschutz), durch Schwammbildung, Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer oder Ansprüche aus Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, Sondereigentum und Teileigentum sind ebenfalls nicht ingebriffen.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Nach § 22 WHG haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung). Die häufigsten Ursachen für den Austritt von Öl aus den Tanks können defekte Leitungen, undichte Verschlüsse und Lecks in der Tankhaut sein. Um sich gegen die enormen finanziellen Schäden abzusichern, empfiehlt sich für jeden Öltankbesitzer eine entsprechende Gewässerschadenhaftpflichtversicherung.

Die Gebäudeversicherung

Unwetter, Erdbeben, Brände, korrodierte Rohre, Überschwemmungen usw. – selbst das solideste Haus kann dadurch stark beschädigt werden. Die Mietausfälle belasten dann den Geldbeutel zusätzlich. Diese Schäden komplett zu vermeiden ist fast unmöglich. Eine Gebäudeversicherung schützt Sie jedoch vor
den damit verbundenen finanziellen Nachteilen.