Es schallt von allen Emporen (auf denen Versicherungsleute hocken): Arbeitgeber macht die Börsen auf, ab 2022 müsst ihr zur bAV zuzahlen. Haben Sie sicher auch schon gehört. Und vielleicht sind Sie dazu auch schon angerufen worden. Einmal, zweimal, noch einmal. Gut vorstellbar, dass es Ihnen zum Halse raus hängt. Aber wie bei so vielen Vorgaben aus Berlin (und/oder Brüssel), bleibt Ihnen keine Wahl. Sie müssen da ran. Und zwar am besten, bevor es Herbst wird.

Ich kümmere mich im Herbst

Theoretisch haben Sie noch viel Zeit. Erst ab Januar  2022 müssen Arbeitgeber auch zu älteren bAV – Verträgen Geld zuschießen. Nämlich immer dann, wenn sie durch die Entgeltumwandlung ihres Mitarbeiters Sozialabgaben sparen. Ist doch ganz einfach, oder? Erstens: 15 Prozent Pflichtzuschuss ausrechnen. Zweitens: Lohnbuchhaltung informieren und Dauerauftrag ändern. Drittens: Die Versicherungsgesellschaft anschreiben. Viertens: Dem Mitarbeiter die gute Nachricht überbringen. Reicht doch, wenn Sie sich im Herbst damit befassen. Oder nicht?bAV

Ob Sommer, Herbst ob Winter – bAV ist niemals einfach!

Doch Sie ahnen es. Was wir hier so sarkastisch von uns geben, soll Ihnen zeigen, dass es eben nicht so einfach ist. Die Probleme sind vielfältig und das Betriebsrentenstärkungsgesetz, naja, es ist wieder mal mit Schlaglöchern gepflastert. Und in diesen können Sie als Arbeitgeber schnell mal einen Achsbruch erleiden. Die Umsetzung des Zwangszuschusses zur bAV bedarf fachkundiger Unterstützung und viel Zeit! Und das insbesondere dann, wenn Sie schon einen Zuschuss zahlen. Denn hier hat der Gesetzgeber Orakel gespielt und spricht in Andeutungen. Das macht die Sache in der Umsetzung so schwierig.

Hingerülpste Gesetze

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, gut gemeint und voller Fallstricke. Wie so manch anderes Paragrafenwerk. Denn die Formulierung, was mit bereits bezuschussten Verträgen zu geschehen hat, ist schwammig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt hier nur Anhaltspunkte. Bisherige Zuschüsse des Arbeitgebers zur bAV seines Angestellten können verrechnet werden mit den neuen 15 Prozent Pflichtzuschuss. Vielleicht! Und zwar:

  • eine Verrechnung ist möglich, sofern ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen den bisherigen Zuschüssen und der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber besteht
  • Ausdrücklicher Zusammenhang ist gegeben, oder
  • Konkludent, d.h. ein Zusammenhang kann hergestellt werden!

Da bleibt wieder viel Spielraum für Spekulationen. Immerhin: Die bAV soll ja der Personalabteilung Freude machen. Aber Ironie beiseite. Wie soll das in der Praxis aussehen? Sie sehen, der Herbst wird dieses Jahr vielleicht recht knapp ausfallen.

bAV richtig machen

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