Braucht eine Praxis unbedingt einen Praxisrechtsschutz? Wir meinen: Ja! Denn immer häufiger klagen Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen ein. Immer häufiger wird strafrechtlich gegen Ärzte ermittelt, auch wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs. Auch Streitigkeiten aufgrund der Überschreitung des Arzneimittelbudgets und der anschließenden Regressnahme beim Arzt sind nicht mehr selten.

Praxisrechtsschutz fürs Heilwesen

Ärzte brauchen mehr denn je eine solide, leistungsstarke und möglichst umfangreiche Rechtsschutzdeckung! An einem speziellen Tarif für das Heilwesen führt hierbei aus unserer Sicht kein Weg vorbei.  An folgendem, realen Beispiel sehen Sie, was geschehen kann. 

Ein blauer Brief

Nach einem anstrengenden Tag mit regem Betrieb in ihrer Praxis widmet sich die Kieferorthopädin Dr. Sonja A. noch dem Posteingang: Ein Brief des Disziplinarausschusses der kassenzahnärztlichen Vereinigung ist auch dabei. Sonja A. ahnt bereits, dass es vermutlich erneut um den Vorgang mit dem minderjährigen Patienten Konrad H. geht. Die Kieferorthopädin dachte eigentlich, dass die Angelegenheit mit der Mutter und der Krankenkasse bereits abschließend geklärt sei. Das hatte sie auch der kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) bereits mitgeteilt.

Sonja A. liest sich den beiliegenden „Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens“ durch. Darin wird ihr ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht und die Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der KZV vorgeworfen. Ein Bußgeld von 8.000,- € wird ihr angedroht.

Behandlungsfehler?

Die KZV führt aus: Der Patient Konrad H. befinde sich seit 6 Jahren wegen einer Fehlstellung der Zähne bei Sonja A. in Behandlung. Bereits vor 5 Jahren habe Sonja A. auf die Notwendigkeit der Extraktion der Weisheitszahnwurzeln hingewiesen, da ansonsten die anderen Zähne wieder verschoben werden. Die Mutter des Patienten vertraute aber der falschen Einschätzung durch den Zahnarzt, so dass es dann zu einer weiteren Zahnverschiebung und notwendigen Behandlung gekommen ist.

Dokumentationspflichten versäumt?

Der erste Befund soll von Sonja A. aber nicht ordnungsgemäß in den Unterlagen dokumentiert worden sein. Dieser sei vielmehr nachträglich und ohne Datumsangabe eingefügt worden. Die KZV moniert außerdem, Sonja A. habe zur damaligen Anhörung nicht das Originalmodell des Kiefers mitgebracht, sondern ein Duplikat. Die Ausgangsbissstellung konnte daher nicht mehr zweifelsfrei rekonstruiert werden. Sonja A. habe somit sowohl gegen ihre Dokumentations- als auch ihre Auskunftspflichten verstoßen.

Ein Fall für den Praxisrechtsschutz

Sonja A. ärgert sich darüber. Die Annahmen der KZV entsprechen nicht der Wahrheit. Sie nimmt Kontakt mit ihrer Rechtsschutzversicherung auf und lässt sich Tipps für die weitere mögliche Vorgehensweise geben. Anschließend beauftragt sie einen im Medizinrecht spezialisierten Anwalt. Dieser formuliert den Sachverhalt aus Sonja A.s Sicht:

Der Eintrag zum Befund der Weisheitszähne sei nicht nachträglich eingefügt worden. Hierzu könne gerne die Arzthelferin Selina V. als Zeugin gehört werden. Diese hatte versehentlich das Datum vergessen, den Befund aber ansonsten ordnungsgemäß dokumentiert. Weiterhin seien die Modelle nur verwechselt worden. Die Originalmodelle hatte Frau Dr. Sonja A. an den medizinischen Dienst geschickt, dies aber vergessen und daher wurden versehentlich Duplikate vor der Anhörung vorgelegt.

Hin und Her

Der Disziplinarausschuss lässt sich davon nur teilweise überzeugen. Die Zeugenaussage der Arzthelferin ist glaubwürdig. Von einer schlichten Verwechslung der Original- und Duplikatmodelle ist man jedoch nicht überzeugt. Die vorgelegten Duplikate weisen einen anderen Biss auf, als der der dokumentiert wurde. Daher wird vom Ausschussnur eine verringerte Geldbuße von 2.000,- € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Rechtsanwalt von Sonja A. Klage. Leider bleiben jedoch die Originale unauffindbar. Der Anwalt rät Sonja A. aus diesem Grund zur Rücknahme der Klage. Für den Rechtsstreit sind insgesamt Kosten von ca. 4.500,- € angefallen. Diese wurden von der Rechtsschutzversicherung für Frau Dr. A. übernommen.

Leistungen der Praxisrechtsschutzversicherung

Dieser Fall betrifft die Leistungsart Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in Ärzte-Tarifen enthalten, die den Praxis-Bereich beinhalten.

Quelle: KS-Auxilia

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