Die betriebliche Altersversorgung, auch Betriebsrente genannt, oder einfach kurz bAV, darf sich zum Jahreswechsel auch über den sinkenden Rechnungszins der Versicherungswirtschaft ärgern. Aber halt, das ist falsch, denn ärgern darf sich der Arbeitgeber. Wenn er die wichtige Frist zum Jahresende verpasst: Die Anpassung seiner Verträge an die neue, vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zuschussregelung.

Die Zeit drängt!

Viele Unternehmen haben noch nicht die Altbestands-Entgeltumwandlungsverträge auf BRSG-Korrektheit geprüft. Dies muss zeitnah geschehen, in Hinsicht des Arbeitgeberzuschusses von mindestens 15 Prozent. Dieser ist ab 01.01.22 Pflicht. Zumindest meist.

Ausnahmen von der Zuschusspflicht

Der Zuschuss ist nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben spart. Tut er dies nicht, muss er natürlich auch nichts zuzahlen. Tarifrecht geht ebenfalls vor. Schreibt der Tarifvertrag eine andere Regelung vor, gilt diese. Übrigens gilt die Zuschusspflicht nur für versicherungsförmige Durchführungswege. Unterstützungskassen zum Beispiel gehören nicht dazu.

Rechnungszins sinkt auf 0,25 Prozent

Den Zuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) könnte man im Zweifelsfall eventuell auch ein Stück weit im Laufe 2022 nachholen. Falls dies im jeweiligen Vertrag möglich ist. Die Absenkung des Rechnungszinses aber von 0,9% auf 0,25% und damit verbunden der Entfall der Bruttobeitragsgarantie können dann jedoch nicht mehr gerettet werden. Erfahrungsgemäß ist insbesondere die 100-prozentige Beitragsgarantie vielen Arbeitnehmern sehr wichtig. Deshalb sollte die Umstellung der Verträge sofort in Angriff genommen werden.

Unsere Empfehlung vor der Änderung des Rechnungszins

  • Prüfen Sie die in Ihrem Unternehmen bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen und setzen Sie mit uns gemeinsam den Arbeitgeberzuschuss einfach und effektiv um.
  • Wir empfehlen eine einheitliche Regelung noch in 2021 – spätestens mit Wirkung ab dem 01.01.2022 – für alle Mitarbeiter mit einem pauschalen Zuschuss von 15% oder mehr zu vereinbaren. Das ist einfach in der firmeninternen Umsetzung. Und das Gute daran: Die Weitergabe von eingesparten Sozialabgaben ist für Sie unter dem Strich „aufwandsneutral“!
  • Wenn Sie einmal dran sind: Checken Sie Ihre Versorgungsordnung, sofern Sie eine haben
  • Prüfen Sie ob alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen „sauber“ sind. Unsere Erfahrung: In den meisten Fällen sind diese noch nicht mal vorhanden. Das kann im Falle einer Betriebsprüfung zu Problemen führen. Und zwar bis hin zur Aberkennung der bAV.

Schaffen Sie Struktur – egal wie niedrig der Rechnungszins ausfällt

Betriebliche Altersversorgung ist kein Vorgang zwischen Feierabend und Parkplatzgespräch. Die Materie ist komplex und für Arbeitgeber voller Haftungsgefahren. Schaffen Sie eine Struktur und entscheiden Sie vor dem ersten Vertrag, wie die bAV gestaltet sein soll. Einige Grundsätze dazu finden Sie im unten stehenden Bild.

Betriebliche Altersversorgung

Wir sind Ihr Partner

In diesem Artikel weisen wir Sie auf das Thema Rechnungszins hin. Wir sind jedoch unabhängig davon immer im Thema. Oft hören wir dies: Unser Versicherungsmakler von der Versicherung XY macht das schon seit 20 Jahren, das wird schon passen. Natürlich wünschen wir Ihnen von Herzen, dass es passt. Die Erfahrung lehrt uns jedoch anderes. Sprechen Sie uns gerne an, wir bauen Ihnen Ihr digitales bAV Portal. Damit entlasten Sie Ihre Personalabteilung und auch Ihren Anwalt, denn Sie reduzieren Ihr Haftungspotential erheblich.