Wir haben uns schon dran gewöhnt, trotzdem lohnt ein Blick darauf: Mit der Rentenreform 2001 wurde auch die  Hinterbliebenenrente gekürzt. Statt bisher 60% der bisherigen Bezüge des Verstorbenen an Rente oder Lohn, erhaltern Witwen oder Witwer nun nur noch 55%. Tragisch, denn gerade jetzt brauchen Sie jeden Cent!

Grundvoraussetzungen für die Hinterbliebenenrente

Diese sogenannte große Witwenrente erhält jedoch nur, wer mindestens 45 Jahre alt ist oder minderjährige Kinder erzieht. Minderjährig heißt hier: Unter 18 Jahre.  Wer erwerbsgemindert ist oder in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgt, hat auch Anspruch auf die große Witwen/Witwerrente, wenn er denn die o.g. Voraussetzungen erfüllt. In Summe heißt das natürlich: Die Zahl der Berechtigten auf die große Witwenrente wurde stark eingeschänkt. Erschwerend kommt hinzu: So groß wie sie heißt, ist die Witwenrente gar nicht. Aber dazu weiter unten.

Und was ist mit denen, die eben nicht alt genug sind, deren Kinder groß sind oder die keine haben? Diese Menschen erhalten nur die kleine Witwen-/Witwerrente. Diese beträgt dann gerade mal 25% der Bezüge Ihres Verstorbenen Partners und wird maximal 24 Monate lang gezahlt. Danach gibts dann vielleicht die große Witwen/Witwerrente, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, oder es gibt eben gar nichts!

Für beide, große wie kleine Witwen-/Witwerrente gilt natürlich, dass der oder die Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet war, dass er oder sie nicht wieder geheiratet hat und der oder die Verstorbene die 5 Jahre Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.

Hinterbliebenenrente

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Einkommen werden auf Hinterbliebenenrente angerechnet!

Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente wird nun Ihr Einkommen berücksichtigt. Unter Einkommen versteht der Gesetzgeber aber alles Mögliche. Und das hat gravierende Folgen für die Witwen-/Witwerrente.

 

Berücksichtigte Einkommensarten

Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit:              zu 40%

Einkommen aus selbständiger Arbeit:                      zu 39,8%

Beamtenbesoldung:                                                 zu 27,5%

Beamtenpensionen:                                                 zu 23,7%

Renten aus Versorgungswerken:                             zu 23,8%

 

Schlechterstellung von sogenannten Neu-Ehen

Gilt Ihre Ehe als Neu-Ehe, müssen Sie auch alle möglichen anderen Vermögen angeben. Nämlich:

Zinsanteile aus ansonsten steuerfrei auszahlbaren Lebensversicherungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften privater Natur!

Alle Arten von Renten die aus privater Vorsorge herrühren, also private Rentenversicherungen, Unfallversicherungen, betriebliche Altersversorgung, Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrenten, werden bei der Berechnung herangezogen. Einzig die Erträge aus der Riesterrente werden als private Vorsorge nicht erfasst.